Art. 18a Verf - (Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden dienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-Vorpommerns zu stören, und insbesondere darauf gerichtet sind, nationalsozialistisches, antisemitisches, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig. Es ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen, diesen entschieden entgegenzutreten.
(3) Im Bewusstsein der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands schützt und fördert das Land Mecklenburg-Vorpommern das jüdische Leben und die jüdische Kultur.