Art. 58 BayHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Amtliche Abkürzung
- BayHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1-F
(1) Das zuständige Staatsministerium darf
- 1.Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.