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Art. 58 BayHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

(1) Das zuständige Staatsministerium darf

  1. 1.
    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.