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§ 100 BayLTGeschO - Ladungsfrist und Art der Einberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.