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§ 3 BannkreisG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bannkreisgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BannkreisG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2180-1

Über Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien zu befürchten ist, trifft der Präsident der Bürgerschaft.