§ 23 AGBGB - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,
- 1.wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat,
- 2.wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird.