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§ 23 AGBGB - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,

  1. 1.
    wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat,
  2. 2.
    wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird.