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§ 8a StrWG - Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen einschließlich der Bundesstraßen kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Gesetzes oder nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes durch die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde verfügt werden. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die Entscheidung bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht und mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck, und die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.