Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LfbG - Abweichende Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Unberührt bleiben

  1. 1.

    das Berliner Juristenausbildungsgesetz über die juristische Ausbildung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, das Lehrkräftebildungsgesetz und die Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften, nach denen für bestimmte Ämter eine ihrer besonderen Eigenart entsprechende Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.

(2) § 6 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 2 und 3 gelten nicht unmittelbar für das Abgeordnetenhaus Berlin, den Rechnungshof von Berlin sowie die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten. Diese regeln die jeweiligen Bereiche unter Berücksichtigung ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung in eigener Verantwortung.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Liegen die Voraussetzungen einer Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, kann der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch Einberufung begründet. Es endet

  1. 1.

    mit der Ernennung unter Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf,

  2. 2.

    mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder

  3. 3.

    durch Entlassung.

Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahn geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der im Vorbereitungsdienst der Laufbahn zustehenden Bezüge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt. Wer einberufen worden ist, wird nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.