Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 FPackV - Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Amtliche Abkürzung
FPackV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-3

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

  2. 2.

    die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.