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§ 1 KVLG 1989 - Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Amtliche Abkürzung
KVLG 1989
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-3

1Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4Die §§ 1  bis 2b, 4 Absatz 4 und 5, § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.