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§ 13 RiWahlG

Bibliographie

Titel
Richterwahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-2

Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen.