§ 50 WG - Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.