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§ 26 LFischG - Organe

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.