Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 JAPO - Zweck und Bedeutung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) und soll feststellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel der Ausbildung (§ 44 Abs. 1) erreicht haben und ihnen deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) und die Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen zuzusprechen sind.