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§ 8 FStrPrivFinG - Schuldner der Mautgebühr

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Amtliche Abkürzung
FStrPrivFinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-11

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

  1. 1.
    über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
  2. 2.
    das Fahrzeug führt,
  3. 3.
    Halter des Fahrzeuges ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.