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Art. 72 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus Krediten erzielten Einnahmen die zulässige Kreditaufnahme nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht überschreiten.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Bürgerschaft das Vorliegen eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen feststellt. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2.

(5) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft.

(6) Zur Gewährleistung der Wohnraumversorgung soll das Eigentum an Grundstücken der Freien und Hansestadt Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, grundsätzlich nicht an andere übertragen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das insbesondere im öffentlichen Interesse liegende Übertragungen zulassen kann. Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Sinne von Satz 1 sind nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Beschluss der Bürgerschaft zugelassen sind. Die Veräußerung sonstigen Staatsguts, die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, ist nur auf Beschluss der Bürgerschaft zulässig.

(7) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.