§ 33 SächsPRG - Geschäftsführung der Landesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden.