§ 7 SächsAZVO - Arbeitsortflexibilisierung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
Beamtinnen und Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.