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§ 2 PSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Amtliche Abkürzung
PSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2207

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden.

(2) Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.