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Anlage 3 BVO - Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(zu § 22)

Lfd. Nr.Leistungsbeschreibungbeihilfefähiger Höchstbetrag (in EUR)
Die Behandlungen nach den Nummern 1 bis 45 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
-einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,
-einer Masseurin oder einem Masseur oder
-einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister.
Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation11,60
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90
b)mittels Hauben18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Befundung, Berichte und Diagnostik
a)Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50
b)Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person63,50
c)Physiotherapeutische Diagnostik, einmal je Blankoverordnung34,40
d)Bedarfsdiagnostik, einmal je Blankoverordnung25,80
4Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten27,80
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten44,20
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten55,20
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 12,50
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 83,50
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,80
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten22,70
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15,60
11Manuelle Therapie, Richtwert 25 Minuten33,40
12Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten19,20
13Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten12,90
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten8,00
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten22,60
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag115,30
Aufwendungen der EAP sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
a)Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa)frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
bb)nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder
dd)lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b)Operation am Skelettsystem
aa)posttraumatische Osteosynthesen oder
bb)Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa)Schulterprothesen,
bb)Knieendoprothesen oder
cc)Hüftendoprothesen,
d)operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
aa)Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa)operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)Impingement-Syndrom,
eee)Schultergelenkluxation,
fff)tendinosis calcarea oder
ggg)periathritis humero-scapularis (PHS) oder
cc)Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
dd)Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage) und
e)Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a)einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b)einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den vorgenannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.52,40
17Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl?sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten8,80
Massagen
18Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten20,30
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten24,40
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten33,80
b)Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten50,60
c)Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten67,50
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig21,50
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 15 bis 20 Minuten31,70
Palliative Care
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,60
23Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,60
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)Teilpackung36,20
bb)Großpackung47,80
24Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse12,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10
28Trockenpackung4,10
29a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
30a)an- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40
31Wechselbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad12,10
b)Vollbad17,60
32Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
33Naturmoorbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad43,30
b)Vollbad52,70
34Sandbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
36Medizinische Bäder mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80
b)Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60
c)Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10
37Gashaltige Bäder
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,10
b)gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70
d)Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchst. a bis c und Nummer 37 Buchst. b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 4,10 EUR. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchst. d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
38Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen12,90
39Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten7,50
40Ultraschall-Wärmetherapie13,80
Elektrotherapie
41Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen8,20
42Elektrostimulation bei Lähmungen17,60
43Iontophorese8,20
44Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
45Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,00
Die Behandlungen nach den Nummern 46 bis 51 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
-einer Logopädin oder einem Logopäden,
-einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,
-einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),
-einer staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder einem staatlich anerkannten Sprachtherapeuten,
-einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischen Sprechwissenschaftler,
-einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,
-einer Diplom-Patholinguistin oder einem Diplom-Patholinguisten,
-einer Diplom-Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom-Sprechwissenschaftler,
-einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder
-einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte.
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
46Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig111,20
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig55,60
48Bericht an die verordnende Person6,20
49Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20
50Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig
a)Richtwert 30 Minuten49,40
b)Richtwert 45 Minuten68,00
c)Richtwert 60 Minuten86,50
51Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten61,20
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten111,20
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten56,10
Die Behandlungen nach den Nummern 52 bis 59 und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Behandlungen nach den Nummern 38 bis 40 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder
-einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.
Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
52Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall44,20
53Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten52,80
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten70,40
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten88,00
d)als Beratung zur Integration in das häusliche oder soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall
aa)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten140,80
bb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten182,60
cc)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten152,40
54Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer42,30
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer56,30
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer70,40
55Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer18,50
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer24,70
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 105 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer43,10
56Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 52,80
57Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 120 Minuten, einmal pro Behandlungsfall152,40
58Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 42,30
59Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 24,70
60Thermische Anwendung (Wärme oder Kälte)7,90
Die Behandlungen nach den Nummern 60 bis 71 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Podologin oder einem Podologen oder
-einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger.
Podologie
61Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten34,20
62Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten49,20
63Podologische Befundung, je Behandlung3,40
64Erst- und Eingangsbefundung
a)Erstbefundung klein, Richtwert 20 Minuten27,20
b)Erstbefundung groß, Richtwert 45 Minuten54,50
c)Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert 20 Minuten21,90
65Therapiebericht auf Anforderung für die verordnende Person16,40
66Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser96,40
67Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser52,80
68Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser48,30
69Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange92,00
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 52,60
71Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit16,80
72Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange25,20
Die Behandlungen nach den Nummern 72 bis 79 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
-einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,
-einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss
a)Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung) oder
b)Bachelor oder Master of Science oder
-einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss
a)Diplom oder
b)Bachelor oder Master of Science.
Ernährungstherapie
73Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall38,70
74Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall77,40
75Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten63,40
76Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei63,40
77Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit38,70
78Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten je Einheit77,40
79Einzelbehandlung, im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 60 Minuten77,40
80Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit27,10
81Gruppenbehandlung, Richtwert 60 Minuten je Einheit54,20
Sonstiges
82Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10
83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal25,60
84Besuch eines oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft, inklusive Wegegeld, je Patient 16,70
85Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer bis einschließlich 40 km und 0,85 EUR je Kilometer ab dem 41. km oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen und Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 80, 82 und 69 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
86Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)25,60
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 53 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, Nummer 57 oder Nummer 79 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 82 bis 85 sind daneben nicht beihilfefähig.
87Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person1,40
88Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung91,40

Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme. Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie deren Dokumentation. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.