§ 32a Ärzte-ZV
Bibliographie
- Titel
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Amtliche Abkürzung
- Ärzte-ZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8230-25
1Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluss bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.