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Art. 30 Verf - Berufsausbildung, Erwachsenenbildung

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.

(2) Das Land sorgt dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.