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§ 11 MinG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht für ehemalige Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.