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§ 134 LBG - Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

Aufgrund von § 111 Absatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung erlassene Dienstkleidungsvorschriften gelten fort, bis sie durch Dienstkleidungsvorschriften nach § 56 ersetzt werden.