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§ 27 VerschG - Öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung des Todeserklärungsbeschlusses

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

Wird der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.