§ 18e FELEG - Besonderheiten für das Ausland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
- Amtliche Abkürzung
- FELEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-4
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.