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§ 129 GOLT - Geheimschutzordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, regelt die als Anlage 5 abgedruckte Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.