Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 KiStG - Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
6110-3

(1) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.

(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein anerkannter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden.

(3) Die Anerkennung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.