Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88a LPersVG - Arbeitsgemeinschaft der Personalräte auf der Ebene der Kreisverwaltungen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Personalräte bei den Kreisverwaltungen bilden bei Bedarf die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der Kreisverwaltungen. Jeder Personalrat entsendet ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann Angelegenheiten, die die Kreisverwaltungen gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, erörtern. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei den Kreisverwaltungen werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.