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§ 18 SpkG - Sparkassenmitarbeiter

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, tarifrechtliche Eingruppierung und Entlassung der Sparkassenmitarbeiter.

(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.

(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.