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Anlage 1 Teil 6.1.1.2 GKG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
6112Verfahren im Allgemeinen5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.