§ 114 SBG - Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen. Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.