§ 99b LWG - Abfallentsorgung in Häfen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Abfall zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Union die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über
- 1.
die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
- 2.
den Gebührenrahmen,
- 3.
die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon sowie
- 4.
die Informations- und Meldepflichten.