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§ 25 WG LSA - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Anordnung treffen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Benutzer zu entschädigen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.