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§ 7 ThürRAVG - Mittelbewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistung n und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.