§ 7 ThürRAVG - Mittelbewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistung n und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.