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§ 54 SächsHSG - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

(2) In Kommissionen der Organe sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Organe oder ihrer Kommissionen sind in dieser Funktion an Weisungen nicht gebunden.

(4) Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. Näheres kann die Hochschule durch Ordnung regeln. Studentinnen und Studenten können auch während der praktischen Studienabschnitte in dualen Studiengängen Ämter der Selbstverwaltung ausüben.