§ 124 GOLT - Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Der Landesbeauftragte oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht, sich in den Ausschusssitzungen zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verlangen.