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§ 3 BremStiftG - Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Amtliche Abkürzung
BremStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
401-c-1

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.