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§ 4 SchaumwZwStG - Steuerlager

Bibliographie

Titel
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Amtliche Abkürzung
SchaumwZwStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-8-3

(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.