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§ 5 HoheitsG - Öffentliche Beflaggung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Amtliche Abkürzung
HoheitsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1130-1

Das für Hoheitszeichenrecht zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Beflaggung.