Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 StromStG - Widerrechtliche Entnahme von Strom

Bibliographie

Titel
Stromsteuergesetz (StromStG)
Amtliche Abkürzung
StromStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30

Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.