§ 48 HeilBG - Zulassung der Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Weiterbildung wird an von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zugelassenen Weiterbildungsstätten ganztägig, halbtägig oder berufsbegleitend durchgeführt. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. Näheres hierzu regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen; Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.