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§ 2 SolzG 1995 - Abgabepflicht

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

Abgabepflichtig sind

  1. 1.

    natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

  2. 2.

    natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,

  3. 3.

    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.