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§ 15 ThürAbgG - Mandatszeit in anderen Parlamenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Sechstel der Mindestaltersentschädigung nach § 14.

(3) Angerechnet werden nur volle Jahre, die durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln sind.