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§ 69o BeamtVG - Übergangsregelung zu Unfallfürsorgeleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) 1Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.

(2) 1Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unter haltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist..