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§ 14 UZwG - Explosivmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.