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§ 31 LWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Forstbehörden sind

  1. 1.
    das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde und
  2. 2.
    der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde.