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§ 3 BLBV - Leistungsstufe

Bibliographie

Titel
Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Amtliche Abkürzung
BLBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-36

1Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.