§ 34 HJagdG - Schadensanmeldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich anzumelden.
(2) Ist die Gemeinde selbst Geschädigte, teilt sie die Schadensfeststellung der Kommunalaufsichtsbehörde mit, die in diesem Fall die Aufgaben des Gemeindevorstandes wahrnimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)