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Art. 65 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.