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§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungserklärungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(2) Ausgaben und Verpflichtungserklärungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.